Döner-Imbiss ist kein Spezialitätenrestaurant! Verwaltungsgericht Berlin lehnt Visumerteilung für türkischen Koch ab.

Bei einem Döner-Imbiss handelt es sich nicht um ein Restaurant, in dem Essen serviert werde und Gäste eine gewisse Zeitlang verweilen, so das VG Berlin in seiner Pressemitteilung vom 01.02.2023 (Urteil vom 22.12.2023, Az.: 14 K 139.19).

Türkischer Koch beantragt Visumerteilung als Spezialitätenkoch in einem Döner-Schnellrestaurant

Geklagt hatte ein türkischer Staatsangehöriger, der bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir die Erteilung eines Visums zur längerfristigen Einreise nach Deutschland beantragt hatte. Dieser wollte eine Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 11 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) in einem Münchener Selbstbedienungsrestaurant beginnen, welches laut Aussage des Klägers nur landestypische traditionelle Gerichte anbieten würde und dort ein erheblicher Mangel an spezialisierten Köchen herrsche. Nach § 11 Abs. 2 BeschV können Ausländer, die als Spezialitätenkoch in Deutschland arbeiten, für diese Arbeit ein befristetes Visum erhalteb. Das Generalkonsulat in Izmir lehnte die Erteilung des Visums jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem potentiellen Arbeitgeber des türkischen Staatsangehörigen um einen Döner-Schnellimbiss handeln würde und dieser nicht als Spezialitätenrestaurant angesehen werden könnte. Hiergegen erhob der Koch Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung des begehrten Visums.

Sind Döner eine türkische Spezialität?

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage jedoch abgewiesen. Ob der Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als typische Spezialitäten der türkischen Küche angesehen werden können, ließ das Verwaltungsgericht dabei offen. Es handele sich bei dem potentiellen Arbeitgeber des Arbeitgebers bereits nicht um ein Restaurant nach dieser Vorschrift.

Definition eines Restaurants - Gäste verweilen für eine gewisse Zeit

Die Berliner Richter und Richterinnen entschieden, dass es sich nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bei Restaurants um Lokalitäten handelt, in denen Essen an die Gäste serviert wird, diese an den Tischen bedient werden und dort für einige Zeit verweilen. In dem streitentscheidenden Münchener Schnellimbiss werde Gästen weder Essen serviert, noch würden diese an den Tischen bedient werden, so das Verwaltungsgericht. Vielmehr werde das Essen vor dem Verkaufstresen mit offen einsehbarer Frischetheke und Dönerspieß zubereitet und zum "mitnehmen auf die Hand" oder zum Essen an den dortigen Sitzmöglichkeiten verkauft.  Es handele sich daher nicht um ein Restaurant, für das das begehrte Visum erteilt werden könnte.

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