Rechtswidrige präventive Sicherstellung eines Motorrads durch die Polizei
Für die präventive Sicherstellung von Motorrädern und Autos in Rahmen von Verkehrsdelikten gelten hohe Hürden, so das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 30.04.2024, Az. 7 A 10988/23)

Die Polizei hielt einen Motorradfahrer für einen gefährlichen Verkehrssünder und stellte präventiv sein Fahrzeug sicher. Das OVG entschied jedoch: Die Voraussetzungen dafür, dass die Polizei ein Fahrzeug einkassieren darf, sind sehr hoch.
Grundsätzlich darf die Polizei Gegenstände auch präventiv sicherstellen, wenn nur so eine gegenwärtige Gefahr abgewendet werden kann. An die Gefahrenprognose sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutung genügen nicht. So ist auch der reine Verdacht, ein Motorradfahrer könnte in Zukunft an illegalen Straßenrennen teilnehmen, nicht ausreichend, um die präventive Sicherstellung seines Fahrzeugs zu rechtfertigen, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Im Februar 2022 hielt ein Streifenwagen zwei Motorradfahrer an, die mit einer geschätzten Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf einer Straße mit einem Gebot von 50 km/h unterwegs waren. Einer der Fahrer flüchtete, der andere blieb vor Ort und wurde als Beschuldigter belehrt. Da die Beamten in der Überschreitung ein strafbares verbotenes Kraftfahrzeugrennen sahen (§ 315d StGB), stellten sie das Fahrzeug „doppelfunktional“ sicher, also sowohl zur Strafverfolgung wie auch zur Gefahrenabwehr.
Das Strafverfahren wurde letztlich wegen zu geringer Schuld eingestellt, das Motorrad des Motoradfahres blieb allerdings weiterhin sichergestellt. Hiergegen klagte der Motorradfahrer und bekam vor dem OVG Rheinland-Pfalz Recht. Das Motorrad musste wieder herausgegeben werden.
Grundsätzlich sind Polizeibeamte zwar auch zur präventiven Sicherstellung von Fahrzeugen berechtigt, das regelt § 22 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Allerdings nach POG nur dann, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen wäre.
Von einer solchen gegenwärtigen Gefahr habe die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Sicherstellung aber gerade nicht ausgehen dürfen, so das OVG. Das Anhalten zur Verkehrskontrolle beendete das strafbare Fahrzeugrennen. Für weitere Verkehrsdelikte in „allernächster Zeit“ habe es darüber hinaus keine Anhaltspunkte gegeben. Denn es sei eher die Regel, dass sich Verkehrsteilnehmer von Ermittlungsverfahren „nachhaltig beeindrucken“ ließen, was sie von unmittelbar anschließenden Verstößen abhalte.
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