Eine Verurteilung wegen Falschparkens nur aufgrund der Haltereigenschaft ist verfassungswidrig
Ein PKW-Halter aus Nordrhein-Westfalen ist wegen eines 30-Euro-Knöllchens bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gezogen – und bekam Recht. Denn: Wer Fahrzeughalter ist, ist nicht automatisch auch Fahrer. Dies bestätigte nun das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob mit Beschluss vom 17.05.2024 (Az. 2 BvR 1457/23) hervor, dass die Rolle des Halters nicht zwangsläufig die des Fahrers zum Zeitpunkt des Verstoßes impliziert. Die Entscheidung des BVerfG bedeutet jedoch nicht, dass Parkverstöße folgenlos bleiben, sofern der Fahrer nicht direkt bei der Tat erwischt wird. Es stehen andere staatliche Maßnahmen zur Verfügung.
In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer ein Bußgeld i.H.v. 30,00 € gegen den Betroffenen als "Halter und Fahrer" festgesetzt. Sowohl vor dem Amtsgericht Siegburg, als auch vor dem Oberlandesgericht Köln hatte der Betroffene keine Chance. Der Mann zog letztlich vors Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Dort trat er als Beschwerdeführer auf – mit Erfolg: Von der Eigenschaft des Mannes als Halter hätte nicht automatisch auf ihn als Fahrer geschlossen werden dürfen. Das Urteil des AG SIegburg enthalte keinerlei Ansätze über die sachgerechte Feststellung und Erwägung zur Täterschaft des Beschwerdeführers. Das ist bei einer Verurteilung jedoch dringend erforderlich. Als Beweise wurden im Gerichtsurteil dagegen nur die Angaben im Bußgeldbescheid, die Lichtbilder des parkenden Pkw sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs ist, angeführt. "Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt", so das BVerfG.
Die angeführten Beweise hätten "keinerlei" Aussagekraft über die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch Fahrer bei dieser bestimmten Fahrt war, so das BVerfG. Der Halter hatte zu dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf immerzu geschwiegen.
Das BVerfG verweist letztlich noch auf die seit vielen Jahren anerkannte Fahrtenbuch-Praxis der Gerichte. Das Siegburger Gericht hätte laut BVerfG wissen können, dass es für die Annahme der Fahrereigenschaft bessere Beweise gebraucht hätte.
Nicht ganz unbeteiligt am Verfahren war übrigens das Ordnungsamt. Die Behörde hätte das Problem auch sehen können. Sie hätte besser zur sogenannten Halterhaftung gegriffen. Danach muss bei Verstößen im ruhenden Verkehr der Halter eine Art Strafgebühr in Höhe von 20,00 Euro bezahlen, wenn der Fahrer vor Verjährung nicht ermittelt werden kann.
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