Wann tritt bei Bußgeldbescheiden die Verjährung ein?
Bußgeldbescheide können jeden treffen. Einmal unachtsam gewesen, schon blitzt das rote Licht der Radarfalle auf und man merkt, dass man gerade einige km/h schneller unterwegs war, als es die Beschilderung zuließ. Dann heißt es warten auf den Bußgeldbescheid. Doch wie lange muss man auf diesen warten? Bußgeldbescheide können verjähren und damit nicht mehr durchsetzbar sein.
Wann tritt die Verjährung eines Bußgeldbescheides ein?
Haben Sie wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) einen Bußgeldbescheid erhalten, ist darauf zu achten, wann dieser von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. Es könnte nämlich sein, dass der Bußgeldbescheid verjährt ist. Mit der Verjährung ist der Bußgeldbescheid ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar. Das Bußgeld darf nicht eingezogen werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie die Bußgeldforderung zurückweisen.
Werden Sie beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt, handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung, mit der gegen die StVO verstoßen wurde, beendet ist. In der Regel ist also der Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, der erste Tage der Verjährungsfrist. Wurde der entsprechende Bußgeldbescheid mehr als drei Monate später ausgestellt, ist er aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Wenn überprüft wird, ob die Verjährungsfrist eingehalten wurde, kommt es in der Regel auf das Ausstellungsdatum an.
Aufgepasst - die Verjährung kann unterbrochen werden!
Zu beachten ist allerdings auch, dass die Verjährungsfrist unterbrochen werden kann. Die Verjährungsfrist wird zum Beispiel unterbrochen, wenn die Straßenverkehrsbehörde nach einem Verstoß gegen die StVO einen Anhörungsbogen an den Verkehrssünder versendet. Dieser gibt dem Adressaten des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, sich zu seiner Tat zu äußern. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist hat zur Folge, dass abermals die Frist von drei Monaten beginnt. Die Verjährungsfrist kann allerdings nur einmal unterbrochen werden. Somit liegt die maximale Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten bei sechs Monaten.
Kann ich den Bußgeldbescheid dann einfach ignorieren?
Nein. Auch wenn der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist, müssen Sie rechtzeitig gegen diesen Einspruch einlegen. Hierzu haben Sie ab Erhalt des Bußgeldbescheides zwei Wochen Zeit.
Legen Sie nicht fristgerecht Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid trotz Verjährung rechtskräftig und muss bezahlt werden.
Bußgeldbescheid erhalten? Die Anwaltskanzlei Matani & Kollegen steht Ihnen zur Seite!
Unsere erfahrenen Fachanwälte im Verkehrsrecht - Herr Rechtsanwalt Matani und Frau Rechtsanwältin Themann - beraten Sie bei allen Fragen rund um Themen des Verkehrs und Ordnungswidrigkeitenrechts und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Rufen Sie uns jederzeit unter 0551 389306 - 0 (Beratung bundesweit) an.
(/Schumacher)
So finden Sie uns
Anwaltskanzlei Matani & Kollegen
Annastraße 39
37075 Göttingen
Telefon: 0551 / 38 93 06 - 0
Telefax: 0551 / 38 93 06 - 22
im Notfall (Haftsachen)
mobil: 0151 / 53 00 03 64
E-Mail: info@ra-matani.de
Telefonisch erreichen Sie uns
Mo. - Do.: 09:00 -13:00 Uhr & 15:00 - 17:30 Uhr
Fr.: 09:00 - 13:00 Uhr
Hausbesuche
In dringenden Fällen können Sie mit unseren Anwälten einen Hausbesuch vereinbaren (z. B. bei Besichtigungen von Mietmängeln oder schwer verletzten Verkehrsunfallopfern).
Barrierefreier Zugang
Unsere Kanzleiräume erreichen Sie bequem über unseren barrierefreien Zugang. Kostenfreie Parkplätze im Parkhaus stehen Ihnen bei Bedarf zur Verfügung.