Neuerungen im Nachweisgesetz ab August 2022 - Verschärfte Nachweispflichten für Arbeitgeber!

Bei Missachtung der neuen Vorgaben droht Arbeitgebern ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß. Worauf Sie als Arbeitgeber jetzt achten sollten.

Der Gesetzgeber hat am 23. Juni in zweiter und dritter Lesung im Bundestag Änderungen des Nachweisgesetzes verabschiedet, um die Umsetzung der "EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen" (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) zu vollziehen. Diese Neuerungen stimmen weitgehend mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 02. Mai 2022 überein und treten bereits zum 01. August 2022 in Kraft.

Für Arbeitgeber bedeutet dies nun in Zunkunft und insbesondere in den nächsten Wochen einen erheblichen Mehraufwand! Arbeitgeber müssen künftig bei Einstellungen von Mitarbeitern mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war.

Neues Nachweisgesetz ab 1. August 2022

Neben den schon bisher bekannten schriftlich niederzulegen Arbeitsbedingungen nach § 2 Nachweisgesetz, wie Bezeichnung der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort und Arbeitszeit etc. müssen nun zusätzlich weitere wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich niedergelegt werden. Hierbei handelt es sich um:

  • Das Enddatum des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverhältnissen),
  • Die ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer,
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022

Im Gegensatz zur früheren Regelung muss nun bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.

Aufgepasst: Bei Verstößen droht ab dem 01. August ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß!

Bereiten Sie sich als Arbeitgeber schnellstmöglich auf die Umsetzung dieser Regelung vor. Sollten Sie Musterarbeitsverträge haben, die Sie bei der Einstellung benutzen, sollten Sie diese umgehend um die neuen Angaben ergänzen und - angesichts der drohenden Bußgelder noch mehr als ohnehin schon - darauf achten, dass alle Vorgaben des Nachweisgesetzes enthalten sind.

Benötigen Sie hierfür rechtlichen Beistand oder sind sich unsicher, ob Ihre Arbeitsverträge mit den neuen Anforderungen des Nachweisgesetztes übereinstimmen?

Dann vereinbaren Sie gerne unter + 49 (0) 551 389306-0  einen Beratungstermin an unserem Standort in Göttingen mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Herrn Christian Auerbach.

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