Christian Auerbach

Seit April 1995 bei dem Landgericht Berlin zugelassener Rechtsanwalt.

Seit 2000 zugleich Zulassung beim Kammergericht Berlin (bundesweite OLG-Zulassung).

Seit 2002 berechtigt die Bezeichnung: Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen.

Christian Auerbach spricht deutsch und englisch.

Arbeitsrecht

  • Bundesweite außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie angrenzendem Sozialrecht in allen Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht sowie entsprechend Sozialgerichtsbarkeit)

  • Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite sowie von Betriebsräten

  • Durchsetzung von Ansprüchen auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Arbeitsvergütung

  • Beratung, Vertretung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AGG

  • Verhandlung mit Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzgl. der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

  • Erstellung qualifizierter Arbeitszeugnisse und Beratung bzgl. der Voraussetzungen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Mietrecht und Verbraucherschutzrecht

  • Mietrecht (Mieter und Vermieter), insbesondere Kündigung, Mieterhöhung, Mängelbeseitigung und Mietminderung, Betriebskostenabrechnung
  • Vertrags- und Verbraucherschutzrecht, insbesondere Garantie und Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel, Onlineverträge, AGB

Strafvollstreckungsrecht

  • bundesweite außergerichtliche und gerichtliche Strafverteidigung in der Strafvollstreckung und im Strafvollzug, der Maßregelvollstreckung und im Maßregelvollzug sowie bei Sicherungsverwahrung in allen Instanzen (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesverfassungsgericht)
  • bundesweite Tätigkeit auf dem Gebiet der vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung der Hälfte oder Zweidrittel der Strafe oder bei sog. „Blitzentlassung“ (Entlassung zwischen Halb- und Zweidritteltermin)
  • Mitwirkung bei der Verlegung oder direkten Unterbringung in den offenen Vollzug
  • Erstreiten von Vollzugslockerungen, wie Ausführung, Ausgang, Urlaub, Freigang (Arbeitsaufnahme außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter), freies Beschäftigungsverhältnis (Arbeiten außerhalb der Anstalt bei Dritten), Sonderausgang / Sonderurlaub /  Sonderausführung aus wichtigem Anlass etc.
  • Erstreiten von Langzeitbesuchserlaubnissen
  • Erstreiten von Besuchserlaubnissen im Übrigen (auch für Gefangene in Untersuchungshaft)
  • Erstreiten von Strafaufschub, z. B. wegen gesundheitlicher Gründe oder zur Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten vor Strafantritt
  • Erstreiten von Strafunterbrechung
  • Erstreiten einer Zurückstellung nach § 35 BtMG bei Drogendelikten und bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit

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